Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

GEIG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 25.03.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

§ 2