Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 8 Verantwortliche

Stand: 06.11.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/8#abs-1 (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/8#abs-2 (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

§ 7 § 9