Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
Stand: 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/75#abs-1 (1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/75#abs-2 (2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/75#abs-3 (3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/75#abs-4 (4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.