Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur

Stand: 06.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/63#abs-1 (1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
2.
ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/63#abs-2 (2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/63#abs-3 (3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/63#abs-4 (4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

§ 62 § 64