Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 60 Wartung und Instandhaltung

Stand: 06.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/60#abs-1 (1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/60#abs-2 (2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.

§ 59 § 60a