Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 60 Wartung und Instandhaltung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/60#abs-1 (1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/60#abs-2 (2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.