Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/46?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/46?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.