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§ 19 GEG — Baulicher Wärmeschutz

Gebäudemodernisierungsgesetz

Stand: 06.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.