Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/2#abs-1 (1) Diese Verordnung ist anzuwenden für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/2#abs-2 (2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, solange und soweit nach Maßgabe dieser Verordnung für die Windenergieanlage an Land ein Zuschlag oder für die Solaranlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/2#abs-3 (3) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und geöffneten nationalen Ausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/2#abs-4 (4) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.