Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/1#abs-1 (1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/1#abs-2 (2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/1#abs-3 (3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn