Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

GEEV

§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/18#abs-1 (1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/18#abs-2 (2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.

§ 17 § 19