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§ 8 GDozPO (Bayern) — Entscheidung über die Zulassung

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

(2) Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.