(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.
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(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.