Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

GDPO

§ 9 Besondere Prüfungsanforderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/9#abs-1 (1) In der Prüfung wird im Einzelnen verlangt: Sichere Beherrschung der deutschen Sprache in gesprochener und geschriebener Form, der Deutschen Gebärdensprache (DGS), der Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) und des Fingeralphabets; rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden; gewandtes sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/9#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/9#abs-3 (3) In der Prüfung dürfen nur die von der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel die Prüfungsteilnehmer selbst mitzubringen haben.

§ 8 § 10