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# § 9 GDPO (Bayern) — Besondere Prüfungsanforderungen

Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Prüfung wird im Einzelnen verlangt: Sichere Beherrschung der deutschen Sprache in gesprochener und geschriebener Form, der Deutschen Gebärdensprache (DGS), der Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) und des Fingeralphabets; rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden; gewandtes sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(3) In der Prüfung dürfen nur die von der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel die Prüfungsteilnehmer selbst mitzubringen haben.

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Zitiervorschlag: § 9 GDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/9

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