Gesetze / Gesundheitsdatennutzungsgesetz

GDNG

§ 9 Strafvorschriften

Stand: 26.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDNG/9#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Gesundheitsdaten nutzt, weitergibt oder
2.
entgegen § 7 Absatz 2 die bereitgestellten Daten verarbeitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDNG/9#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDNG/9#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der oder die Betroffene, der oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.

§ 8