Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsdienstgesetz
GDGArt 4 Aufgaben der Gesundheitsbehörden, Regelzuständigkeit der Gesundheitsämter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/4#abs-1 (1) Die Gesundheitsbehörden erfüllen in Bezug auf die menschliche Gesundheit alle Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsaufgaben).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/4#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gesundheitsämter sachlich zuständig. Das gilt auch für diejenigen Aufgaben, die in anderen Bestimmungen den Amtsärzten oder den beamteten Ärzten zugewiesen sind.