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GDG

Art 4 Aufgaben der Gesundheitsbehörden, Regelzuständigkeit der Gesundheitsämter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/4#abs-1 (1) Die Gesundheitsbehörden erfüllen in Bezug auf die menschliche Gesundheit alle Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsaufgaben).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/4#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gesundheitsämter sachlich zuständig. Das gilt auch für diejenigen Aufgaben, die in anderen Bestimmungen den Amtsärzten oder den beamteten Ärzten zugewiesen sind.

Art 3 Art 5