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Art 4 GDG (Bayern) — Aufgaben der Gesundheitsbehörden, Regelzuständigkeit der Gesundheitsämter

Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesundheitsbehörden erfüllen in Bezug auf die menschliche Gesundheit alle Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsaufgaben).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gesundheitsämter sachlich zuständig. Das gilt auch für diejenigen Aufgaben, die in anderen Bestimmungen den Amtsärzten oder den beamteten Ärzten zugewiesen sind.