Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsdienstgesetz

GDG

Art 20 Geschäftsgang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/20#abs-1 (1) Für jede Ethikkommission wird bei ihrer namensgebenden Einrichtung eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie ist personell und sachlich so auszustatten, dass die Ethikkommission ihre Aufgaben erfüllen und kurzfristig Abstimmungsverfahren durchführen sowie fristgerecht Stellungnahmen und Bewertungsberichte erstellen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/20#abs-2 (2) Die Bayerische Landeszahnärztekammer erstellt für die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer auf deren Verlangen hin kostenfrei die für die Bewertung der klinischen Prüfung zahnärztlicher Medizinprodukte erforderlichen Gutachten. Zur Erstattung der Gutachten dürfen auch personenbezogene Daten über die Person des Prüfenden genutzt und übermittelt werden, die der Bayerischen Landeszahnärztekammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufe-Kammergesetz bekannt wurden und für die Beurteilung der Qualifikation der oder des Prüfenden erheblich sein können.

Art 19 Art 21