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# Art 20 GDG (Bayern) — Geschäftsgang

Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Ethikkommission wird bei ihrer namensgebenden Einrichtung eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie ist personell und sachlich so auszustatten, dass die Ethikkommission ihre Aufgaben erfüllen und kurzfristig Abstimmungsverfahren durchführen sowie fristgerecht Stellungnahmen und Bewertungsberichte erstellen kann.

(2) Die Bayerische Landeszahnärztekammer erstellt für die Ethikkommission bei der Bayerischen Landesärztekammer auf deren Verlangen hin kostenfrei die für die Bewertung der klinischen Prüfung zahnärztlicher Medizinprodukte erforderlichen Gutachten. Zur Erstattung der Gutachten dürfen auch personenbezogene Daten über die Person des Prüfenden genutzt und übermittelt werden, die der Bayerischen Landeszahnärztekammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufe-Kammergesetz bekannt wurden und für die Beurteilung der Qualifikation der oder des Prüfenden erheblich sein können.

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Zitiervorschlag: Art 20 GDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/20

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