Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsdienstgesetz
GDGArt 19 Mitglieder
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/19#abs-1 (1) Die Zusammensetzung der Ethikkommissionen muss in den Fällen
1. des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a den Anforderungen nach § 41a Abs. 3 Nr. 2 und 3 AMG,
2. des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b den Anforderungen des § 32 Abs. 2 und 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/19#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethikkommissionen werden
1. bei den staatlichen Hochschulen auf Vorschlag der medizinischen Fakultäten von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und
2. bei der Bayerischen Landesärztekammer von der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt. Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied kann mehreren Ethikkommissionen angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/19#abs-3 (3) Die Mitarbeit in den Ethikkommissionen erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an fachliche Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.