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GDG

Art 19 Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/19#abs-1 (1) Die Zusammensetzung der Ethikkommissionen muss in den Fällen

1. des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a den Anforderungen nach § 41a Abs. 3 Nr. 2 und 3 AMG,

2. des Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b den Anforderungen des § 32 Abs. 2 und 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/19#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ethikkommissionen werden

1. bei den staatlichen Hochschulen auf Vorschlag der medizinischen Fakultäten von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und

2. bei der Bayerischen Landesärztekammer von der Bayerischen Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium

für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt. Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied kann mehreren Ethikkommissionen angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDG/19#abs-3 (3) Die Mitarbeit in den Ethikkommissionen erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an fachliche Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.

Art 18 Art 20