Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/81#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/81#abs-2 (2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/81#abs-3 (3) Über die Anerkennung entscheidet die Hochschule.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/81#abs-4 (4) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/81#abs-5 (5) Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung im relativen Verhältnis der Notenskalen nach § 8 Absatz 1 zugeordnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/81#abs-6 (6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen und in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen.