Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung

Stand: 17.03.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/48#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/48#abs-2 (2) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/48#abs-3 (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/48#abs-4 (4) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/48#abs-5 (5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 47 § 49