Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 63 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/63#abs-1 (1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste:
1.
einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/63#abs-2 (2) Die Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen enthält
1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.