Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 63 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/63#abs-1 (1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste:

1.
einen Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/63#abs-2 (2) Die Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen enthält

1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
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