Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 43 Form der Modulprüfungen

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/43#abs-1 (1) Für Modulprüfungen sind insbesondere die folgenden Prüfungsformen vorgesehen:

1.
Klausur,
2.
mündliche Prüfung,
3.
Präsentation,
4.
Hausarbeit,
5.
Gruppenarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/43#abs-2 (2) Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/43#abs-3 (3) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Das für die Prüfung zuständige Prüfungsamt gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/43#abs-4 (4) Mündliche Prüfungen können unter Nutzung der vom Fachbereich Nachrichtendienste zugelassenen digitalen Plattform als Online-Videoprüfungen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/43#abs-5 (5) Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/43#abs-6 (6) In den Praxismodulen ist die Bewertung der Leistung in den Praxisphasen (§ 44) Teil der Modulprüfung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/43#abs-7 (7) Näheres zu den Prüfungsformen kann der Prüfungsausschuss in Richtlinien regeln.

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