Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 41 Entscheidung über Widersprüche

Stand: 01.10.2026

Bund

Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das für die Organisation und Durchführung der jeweiligen Prüfung zuständige Prüfungsamt. Dabei holt das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste das Benehmen des Prüfungsausschusses ein.

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