Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 21 Dauer und Struktur des Studiums

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/21#abs-1 (1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/21#abs-2 (2) Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/21#abs-3 (3) Das Studium besteht aus

1.
Fachstudien,
2.
praxisintegrierenden Fachstudien (Praxisstudien) und
3.
der Bachelorarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/21#abs-4 (4) Das Studium hat einen Umfang von 180 ECTS-Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. Auf die Fachstudien entfallen 99 ECTS-Leistungspunkte, auf die Praxisstudien 68 ECTS-Leistungspunkte und auf die Bachelorarbeit 13 ECTS-Leistungspunkte. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich etwa 30 Zeitstunden beziehungsweise 40 Lehreinheiten à 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/21#abs-5 (5) Fachstudien, Praxisstudien und Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Semester:

Nr.SemesterStudienabschnitt
12
11. SemesterFachstudien
22. SemesterFachstudien
33. SemesterPraxisstudien
44. SemesterFachstudien
55. SemesterPraxisstudien
66. SemesterFachstudien, Praxisstudien, Bachelorarbeit
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