Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 19 Gesamtergebnis und Rangfolge

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/19#abs-1 (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/19#abs-2 (2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/19#abs-3 (3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/19#abs-4 (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.

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