Gesetze / GCP-Verordnung

GCP-V

§ 11 Maßnahmen zum Schutz vor unmittelbarer Gefahr

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GCP-V/11#abs-1 (1) Unbeschadet des § 10 treffen der Sponsor und der Prüfer unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr, wenn neue Umstände die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GCP-V/11#abs-2 (2) Bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, treffen der Sponsor und der Prüfer unbeschadet des § 10 alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nicht betroffener Personen und der Umwelt.

§ 10 § 12