Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

GBankDVDV

§ 25 Wiederholung von Prüfungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie jeweils einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBankDVDV/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 24 § 26