Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 93a Eintragung öffentlicher Lasten

Stand: 10.06.2019

Bund

Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.

§ 93 § 93b