Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 20

Stand: 10.06.2019

Bund

Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gelten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.

§ 19 § 21