Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheitsberufeschulverordnung
GBSchV§ 3 Zahl der Lehrkräfte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBSchV/3#abs-1 (1) Jede Schule muss über eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Anzahl fachlich und pädagogisch qualifizierter und von der zuständigen Behörde bestätigter hauptberuflicher Lehrkräfte verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBSchV/3#abs-2 (2) Als ausreichend gilt eine nach § 4 Absatz 1 bis 5 qualifizierte, hauptberufliche und vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für Schulen nach
§ 1 Nummer 1 und 13 für je 15 bis 17 Ausbildungsplätze,
§ 1 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 11 und 17 für je zwölf bis 15 Ausbildungsplätze,
§ 1 Nummer 4 und 12 für je 15 Ausbildungsplätze,
§ 1 Nummer 6, 14 und 18 für je sechs bis acht Ausbildungsplätze,
§ 1 Nummer 16 für zehn bis zwölf Ausbildungsplätze,
§ 1 Nummer 15 für 17 Ausbildungsplätze.
Dabei müssen mindestens Lehrkräfte mit einem Vollzeitäquivalent von 1,5 Stellen je Schule vorgehalten werden. Die Schulleitung ist entsprechend ihrer Unterrichtsverpflichtung nach § 5 Absatz 5 in die Zahl der Lehrkräfte einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBSchV/3#abs-3 (3) Werden hauptberufliche Lehrkräfte vom Träger der Schule nicht ausschließlich nur an einer Schule eingesetzt oder sind sie teilzeitbeschäftigt, sind zur Erfüllung der Maßgabe nach Absatz 2 hauptberufliche Lehrkräfte entsprechend den Vollzeitäquivalenten einzustellen.