Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 32 Diplomarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-1 (1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die Studienziele relevante Problemstellung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-2 (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag der oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-3 (3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf Monate.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-5 (5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit regelt die Hochschule im Modulhandbuch.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-6 (6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für die Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-7 (7) Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände zeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit entsprechend. Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und die oder der Studierende erhält ein neues Thema.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/32#abs-8 (8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplomarbeit als mit null Rangpunkten bewertet.
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