Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 GBPolVDVDV →
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- VG Schleswig, 21.02.2023 – 12 B 71/22Zitiert von 2
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