Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/29#abs-1 (1) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/29#abs-2 (2) Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als einer Klausur, so wird als Bewertung dieser schriftlichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden. Näheres regelt das Modulhandbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/29#abs-3 (3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 GBPolVDVDV →
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- VG Schleswig, 22.08.2019 – 12 B 5/19Zitiert von 5
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