Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 21 Prüfende

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/21#abs-1 (1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/21#abs-2 (2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/21#abs-3 (3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/21#abs-4 (4) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

§ 20 § 22