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# § 21 GBPolVDVDV 2017 — Prüfende

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.

(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

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Zitiervorschlag: § 21 GBPolVDVDV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/21

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