§ 86
Stand: 10.06.2019
Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 86 GBO →
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- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 – 5 W 24/21Zitiert von 6
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