Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 101

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/101#abs-1 (1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/101#abs-2 (2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.

§ 100 § 102