Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG§ 1
Stand: 10.06.2019
Der Antrag, bei einer Hypothek einen Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch einzutragen, kann nach dem Ende des Jahres 1964 nur noch gestellt werden, wenn
Änderungsverlauf
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14.07.1992 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1992 I S. 1257
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