Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/5#abs-1 (1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen im Grundbuch gelöscht, wenn
jedoch in den Fällen der Buchstaben b und c nicht, wenn der Umstellungsschutzvermerk auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/5#abs-2 (2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten, so hat das Amtsgericht dies dem Grundbuchamt mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/5#abs-3 (3) Ist der Umstellungsschutzvermerk auf Antrag eingetragen worden, so wird er auch auf Antrag dessen gelöscht, der seine Eintragung beantragt hat.