Gesetze / Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)
GBBStatÄndVAnl§ 2 Gegenstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBStat%C3%84ndVAnl/2#abs-1 (1) Gegenstand der Holding ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an der DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank, an Genossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstitutionen sowie an juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen wirtschaftlich verbunden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBStat%C3%84ndVAnl/2#abs-2 (2) Die Holding gewährleistet die von ihren Rechtsvorgängern übernommene Verwaltung und den Einzug von Forderungen. Sie kann die dafür notwendige Geschäftsbesorgung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vertraglich gegen Entgelt Dritten übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBBStat%C3%84ndVAnl/2#abs-3 (3) Die Holding ist befugt, alle mit dem Gegenstand der Holding zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben.