Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-1 (1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-2 (2) In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
jede Bewertung der drei Leistungstests des schriftlichen Teils mit 12,5 Prozent,
2.
die Bewertung des Referats mit 12,5 Prozent,
3.
die Bewertung des Gesprächs mit 25 Prozent sowie
4.
die Bewertung der persönlichen Eignung mit 25 Prozent.

Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-3 (3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-4 (4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.

§ 10 § 12