Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-1 (1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-2 (2) In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:
Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-3 (3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/11#abs-4 (4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.