Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

GAPStatV

§ 2 Übermittlungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Stand: 20.12.2023

Bund

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.

§ 1 § 3