nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 GAPStatV — Übermittlungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

Stand: 20.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.