Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz
GAPStatG§ 9 Übermittlungsregelung
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/9#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt darf den fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/9#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den Statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.