Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz
GAPStatG§ 5 Regionales Gesundheitspersonalmonitoring
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/5#abs-1 (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erfasst folgende Sachverhalte:
Darüber hinaus dürfen folgende Sachverhalte erfasst werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/5#abs-2 (2) Das regionale Gesundheitspersonalmonitoring wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei der Bundesagentur für Arbeit, bei den Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und bei den Landesministerien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/5#abs-3 (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.