Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/1?asof=2021-07-24#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und über die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sowie die im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, die die folgenden Verordnungen und die im Rahmen dieser Verordnungen und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte aufheben:
Die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden im Folgenden als Unionsregelung bezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/1?asof=2021-07-24#abs-2 (2) Im Hinblick auf die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung nach der Unionsregelung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die jeweilige Zahlung gewährt.