Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 36 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
Stand: 21.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/36#abs-1 (1) Soweit flächenbezogene Direktzahlungen nicht nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/36#abs-2 (2) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind entsprechend anzuwenden, sofern Kontrollen zum Zweck der Überprüfung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol beim Anbau von Hanf durch die Bundesanstalt zu erfolgen haben. Dies gilt auch, sofern die Kontrollen der flächenbezogenen Direktzahlungen über das Flächenüberwachungssystem durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/36#abs-3 (3) Die Kontrollen können erfolgen durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/36#abs-4 (4) § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/36#abs-5 (5) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung aller Fördervoraussetzungen derjenigen Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des Betriebes bezüglich dieser Direktzahlungen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/36#abs-6 (6) Die Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Parzellen bei jeder kontrollierten Direktzahlung begrenzt werden. Treten im Rahmen dieser Kontrolle Verstöße auf, ist die Kontrolle auf alle landwirtschaftlichen Parzellen der kontrollierten Direktzahlung auszuweiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/36#abs-7 (7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.