Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

GAPInVeKoSG

§ 13 Obergrenzen

Stand: 16.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/13#abs-1 (1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/13#abs-2 (2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/13#abs-3 (3) Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Falle eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.

§ 12 § 14