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# § 10 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungsantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag anzugeben, für welche Fördermaßnahmen sie eine Auszahlung beantragt. Die begünstigte Person hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(2) Der Zahlungsantrag im Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 10 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/10

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